Satzung

§ 1 Name,Sitz und Zweck

Der Kulturverein Rangsdorf mit Sitz in der Gemeinde Rangsdorf, Kreis Teltow-Fläming, Land Brandenburg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen: eingetragener Verein (e.V.). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, darunter die Pflege humanistischer Traditionen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • regelmäßige Kunstausstellungen
  • Führung einer Ortschronik
  • Konzerte und Musikabende
  • Literarische Veranstaltungen und Schriftstellerlesungen
  • Theateraufführungen und Gastspiele
  • das Betreiben einer Theaterwerkstatt
  • Vorträge
  • Gesprächsrunden zu populärwissenschaftlichen Themen
  • Ausstellungen und Vorträge zur regionalen Heimatgeschichte
  • Gesprächsrunden mit Persönlichkeiten der Kultur- und Zeitgeschichte

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuschüssen sowie aus Erlösen von Veranstaltungen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt und werden in der Beitragsordnung festgehalten.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) nach §3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Kulturvereins Rangsdorf können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung anerkennen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags an den Vorstand. Im Falle, dass der Vorstand den Antrag ablehnt, trifft die endgültige Entscheidung die Mitgliederversammlung. Natürliche und juristische Personen, die sich bei der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • eine schriftliche Austrittserklärung
  • den Tod
  • Ausschluss durch die Mitgliederversammlung wegen grober Verstöße gegen die Satzung

§ 4 Organe des Vereins

Ständige Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können ständige oder zeitweilige Arbeitskreise geschaffen werden, in denen auch Nichtmitglieder tätig sein können.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung muss mindestens 14 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Beschlussfassung über Berichte und Vorschläge des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre
  • Entscheidung über Einsprüche gegen Aufnahme- oder Ausschlussverfahren
  • Beschlussfassung bei Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  • Bestätigung langfristiger Vorhaben

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich beschlussfähig.
Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Eine Änderung der Satzung sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf laut § 33 BGB einer Zustimmung aller Mitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind schriftlich zu beurkunden. Ein Protokollführer muss benannt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand wird per Einzelwahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • einem/einer Stellvertreter/in
  • einem/einer Schatzmeister/in

Der Verein wird durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rangsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur sowie zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde verwenden darf.

§ 6 Beschluss der Satzung

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung redaktioneller Art, soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen. Die Änderung ist der MV zur Kenntnis zu geben.

Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.3.2011 bestätigt.
Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.01.2014 bestätigt.

 

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